Leasing für Hoteliers und Co.: Wichtige Bilanzfrage klären

Leasing für Hoteliers und Co.: Wichtige Bilanzfrage klären

Ob Fahrzeuge, teure Elektrogeräte oder auch Möbel: Aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Vorteile nimmt Leasing eine zentrale strategische Bedeutung in der Unternehmensplanung ein. Unternehmen aus Gastgewerbe und Tourismus sollten bei ihren Leasingvorgängen mit ihrem steuerlichen Berater die handels- und steuerrechtlichen Auswirkungen genau diskutieren, um die bestmögliche Struktur aufzubauen.

Nutzen statt besitzen: Das ist ein Prinzip, das sich in der Wirtschaft mehr und mehr durchsetzt. Sharing Economy, also die geteilte Nutzung von Ressourcen, ist das Stichwort.

Und das Finanzierungsmodell des Leasings fördert die Sharing Economy. Denn beim Leasing, das in Deutschland seit rund einem halben Jahrhundert bekannt ist, mieten Unternehmen bestimmte Produkte, anstatt sie zu erwerben. Mittlerweile werden mehr als die Hälfte der außenfinanzierten Unternehmensinvestitionen mittels Leasing-Verträgen realisiert. In Zahlen bedeutet das: Die Leasing-Branche ist Deutschlands größter Investor und generiert ein jährliches Investitionsvolumen von zuletzt 69,7 Milliarden Euro in 2018. 1,9 Millionen Leasing-Verträge wurden 2018 neu abgeschlossen. Zu den Leasing-Kunden zählen insbesondere mittelständische Unternehmen. Rund 90 Prozent der Leasing-Verträge werden von diesen geschlossen. Zugleich ist die Leasing-Wirtschaft auch selbst mittelständisch geprägt: Zwei Drittel der Gesellschaften haben weniger als 50 Mitarbeiter.

Dementsprechend weit verbreitet ist das Leasing auch in Hotellerie, Gastronomie, Tourismus- und Tagungswirtschaft. Von den Firmenwagen über Informationstechnologie und Gastronomie-und Großküchentechnik bis hin zur Hoteleinrichtung: Es gibt kaum etwas, das sich nicht leasen ließe. „Aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Vorteile nimmt Leasing eine zentrale strategische Bedeutung in der Unternehmensplanung ein. Leasing erweitert die Investitionsspielräume bei verlässlichen Kalkulationsgrundlagen, wirkt positiv auf Bilanzstruktur und Rating, bietet Flexibilität durch individuelle Vertragsgestaltungen und ermöglicht durch umfassende Serviceleistungen das Outsourcing kompletter Investitionsprozesse“, heißt es beim Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen.

So einfach das Leasing mittlerweile erscheint, so komplex können die steuerlichen Auswirkungen werden. Abweichend beispielsweise von der Finanzierung durch ein Darlehen ist das Leasinggeschäft aus bilanziellen und steuerlichen Gründen regelmäßig darauf gerichtet, den Leasinggegenstand beim Leasinggeber auszuweisen, damit der Leasingnehmer die Finanzierungskosten in vollem Umfang als betrieblichen Aufwand behandeln kann. Die bilanziellen Fragen des Leasings drehen sich daher vorrangig um die Frage, wer den Leasinggegenstand bilanzieren muss – Leasinggeber oder Leasingnehmer?

Das klingt zunächst nach einer theoretischen Diskussion, mit der sich Unternehmer gar nicht erst befassen wollen. Sie wollen den Leasingvertrag unterschreiben, den Gegenstand nutzen, die Leasingraten aus dem Cashflow leisten und den Gegenstand am Ende der Laufzeit zurückgeben. Aber: Die Folgen der bilanziellen Zurechnung sind weitreichend. Ist der Vermögensgegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, muss der Leasinggeber den Leasinggegenstand mit den Anschaffungskosten/Herstellungskosten aktivieren und in der Folgezeit nach den allgemeinen Vorschriften bewerten sowie die Leasingraten als Erlös ausweisen. Der Leasingnehmer darf die Leasingraten als betriebliche Aufwendungen behandeln. 

Hingegen gelten bei der Zurechnung beim Leasingnehmer andere Regeln. Der Leasingnehmer hat den Gegenstand mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktiveren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Ebenso hat der Leasingnehmer die Pflicht, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber auszuweisen und die Leasingraten in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zins- und Kostenanteil stellt betrieblichen Aufwand dar, der Tilgungsanteil mindert (erfolgsneutral) die Leasing- beziehungsweise Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber. Der Leasinggeber muss eine Kaufpreisforderung gegen den Leasingnehmer in Höhe der den Leasingraten zugrunde gelegten Anschaffungskosten/Herstellungskosten ausweisen. Eine Aktivierung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer kann unter Umständen bei günstigen Kaufoptionen nach der Leasingzeit oder beim Leasing speziell für das Unternehmen angepasster Anlagen gegeben sein.

Unternehmen sollten daher bei ihren Leasingvorgängen mit ihrem steuerlichen Berater die bilanziellen Auswirkungen genau diskutieren, um die bestmögliche Struktur aufzubauen. Denn beide Möglichkeiten (also die Zurechnung beim Leasingnehmer genauso wie beim Leasinggeber) haben gewisse Vor- und Nachteile. Wer diese kennt, kann bessere Entscheidungen treffen.

Über den Autor

Matthias Gehlen ist Steuerberater der multidisziplinären Kanzlei WWS-Gruppe mit Standorten in Mönchengladbach, Aachen und Nettetal am Niederrhein. Die rund 40 Berufsträger beraten Unternehmer und Unternehmen bei sämtlichen relevanten Fragenstellungen aus Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung und erbringen hochwertige Rechtsdienstleistungen für Unternehmen und Private Clients. Weitere Informationen unter www.wws-gruppe.de 


Bildquelle: Canva


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Published at Wed, 24 Feb 2021 09:32:00 +0000

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